Hallo, von Omega habe ich immer noch keine Antwort vorliegen. Dafür hat der Zoll geantwortet und das Verfahren beschrieben, das man betreiben muss, um eine Uhr im Ausland revidieren zu lassen:
"Sehr geehrter Herr fjordgrau,
sollen Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, im Drittland
Veredelungsvorgängen oder Ausbesserungen (z.B. Reparaturen) unterzogen und nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder
teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, muss das Verfahren der
"passiven Veredelung" in Anspruch genommen werden.
Das Verfahren muss grundsätzlich bewilligt werden. Im Falle von Ausbesserungen kann das Verfahren bei der zuständigen
Ausfuhrzollstelle mittels schriftlicher Zollanmeldung beantragt werden. Die Zollanmeldung besteht aus den Exemplaren
Nummer 1 (PV-Schein), 2 (Ausfuhranmeldung) und 3 (PV-Schein) des Einheitspapiers (Vordruck 0749) und ist im örtlichen
Vordruckhandel, bei Industrie- und Handelskammern oder bei Speditionen erhältlich. Zuständig Ausfuhrzollstelle ist die
Zollstelle, bei der Sie ansässig sind (http://www.zoll.de/e0_download…es/zustaendigkeit_aes.pdf).
Dabei sind folgende Besonderheiten für das Verfahren der passiven Veredelung beim Ausfüllen des Vordruckes zu beachten:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und…_ueberfuehrung/index.html
Die Bewilligung des Verfahrens und die Überführung in die passive Veredelung erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung.
Das Exemplar 3 des Einheitspapiers (Veredelungsschein) sowie ein von der Zollstelle ausgefülltes Zusatzblatt (Vordruck
0791) erhält der Bewilligungsinhaber als Belegexemplar für die Überführung in das Verfahren von der Zollstelle zurück.
Der körperliche Ausgang der Waren der vorübergehenden Ausfuhr muss von einer zuständigen Zollstelle bestätigt werden.
Werden die Waren mit einem Kurierdienst befördert, sind der Veredlungsschein und das Zusatzblatt dem Kurierdienst bei
der Abholung zu übergeben. Diese befördert die Waren zur Ausgangszollstelle (d.h. letzte Zollstelle im Zollgebiet der
Gemeinschaft oder Zollstelle, bei der die Waren zur unmittelbaren Beförderung in ein Drittland übernommen werden), lässt
dort den Ausgang der Waren auf den Unterlagen bestätigen und gibt dem Versender die bestätigten Unterlagen zurück.
Werden die Waren mit der Deutschen Post AG befördert, tritt ausnahmsweise an die Stelle einer Zollstelle die
Postfiliale, d.h. die Deutsche Post AG bestätigt bei Einlieferung der Sendung dem Versender den Ausgang der Ware und
gibt die bestätigten Unterlagen zurück.
Damit die Waren im Ausbesserungsland ebenfalls abgabenfrei belassen werden, müssen - bei der Beförderung mit der
Deutschen Post AG - entsprechende Angaben (wie z.B. for repair/guarantee) auf der Zollinhaltserklärung von Ihnen als
Versender gemacht werden. Zollinhaltserklärungen werden von der Deutschen Post AG ausgegeben. Werden die Waren mit einem
Kurierdienst befördert, müssen diese Angaben gegenüber dem Kurierdienst bei der Abholung gemacht werden.
Bei der Rücksendung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft hat der Ausbesserer ebenfalls ZWINGEND in der
Zollinhaltserklärung zu vermerken bzw. dem Kurierdienst mitzuteilen, dass es sich um ein Reparaturleistung handelt und
die Waren in den "freien Verkehr nach passiver Veredelung" überführt werden sollen. Im Falle der Beförderung mit der
Post sollte sicherheitshalber auch "Selbstverzoller" auf der Sendung vermerkt werden.
Bei Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft werden die Waren entsprechend abgefertigt. Hierzu muss erneut eine
schriftliche Zollanmeldung, der Veredelungsschein sowie das Zusatzblatt vorgelegt werden. Kurierdienste fertigen die
Waren in der Regel direkt bei dem Eingangsflughafen ab, in dem sie die schriftliche Zollanmeldung erstellen, den
Veredelungsschein sowie das Zusatzblatt vom Empfänger anfordern, alle Unterlagen der Zollstelle vorlegen und die Sendung
anschließend ausliefern.
Die Deutsche Post AG hingegen leitet die Sendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weiter. Der Empfänger
erhält eine Benachrichtigung, dass seine Sendung weitergeleitet worden ist und er wird aufgefordert innerhalb von sieben
Tagen seine Abfertigung selbst an dem Zollamt vorzunehmen oder die fehlenden Unterlagen zuzusenden. Übernimmt er die
Abfertigung selbst, ist eine schriftliche Zollanmeldung (Einheitspapier Vordruck 0737) und der Veredelungsschein sowie
das Zusatzblatt vorzulegen. Dabei sind folgende Besonderheiten für das Verfahren der passiven Veredelung beim Ausfüllen
des Vordruckes zu beachten:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und…/c0_beendigung/index.html.
Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle entsteht die Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse.
Aufgrund der Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung ergibt sich jedoch eine Abgabenbegünstigung.
Die Berechnung des Zolls kann durch zwei Methoden erfolgen:
A) Differenzverzollung
Der Zollbetrag für die ausgebesserten Waren wird berechnet. Davon wird der Zollbetrag abgezogen, der im Falle einer
Einfuhr der unausgebesserten (vorübergehend ausgeführten) Ware entstehen würde. Der so errechnete Zollbetrag wird als
Differenzzoll bezeichnet.
B) Mehrwertverzollung
Diese Methode kann unter bestimmten Voraussetzungen alternativ beantragt werden. Hier wird bei der Berechnung des
Zollbetrages nur das Veredelungsentgelt (Lohn und Zutaten) zugrunde gelegt.
Für weitergehende Fragen können Sie sich auch direkt an Ihre zuständige Zollstelle wenden.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden."
Ich werde mir die Tage mal die notwendigen Formulare besorgen und die Bewilligung der passiven Veredelung beantragen. Hat jemand Erfahrungswerte, wie lange es dauert, bis das Verfahren genehmigt ist und ich die Uhr ohne Risiko einsenden kann?
Viele Grüße, fjordgrau