...das man damit 30 Meter tief Tauchen kann! Leider können die auf z.B. dem Zifferblatt gemachten Angaben bezüglich der Wasserdichtigkeit nicht wörtlich genommen werden. Die Unkenntnis beim Verbraucher ist hier immer noch sehr groß und der Fachhandel unternimmt wenig für eine optimale Aufklärung. Wie üblich mußten sich also die Gerichte darum kümmern.
Hier dazu ein Auszug aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.04.2008:
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Die beanstandete Werbeaussage erweckt beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Vorstellung, die beworbene Uhr sei hinsichtlich ihrer Wasserdichtheit technisch darauf ausgelegt, zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern benutzt zu werden. Gemeint ist damit nicht nur, dass die Uhr ein einmaliges Eintauchen in der genannten Wassertiefe übersteht, sondern dass die Uhr für ein wiederholtes Tragen bei Tauchgängen von gewisser Dauer in dieser Tiefe geeignet ist. Nur in diesem Sinn kann die Angabe einer Meterzahl in Verbindung mit dem Attribut „wasserdicht“ vom angesprochenen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, bei unbefangener Betrachtungsweise verstanden werden. Dagegen liegt die Annahme fern, mit der Angabe der Meterzahl solle lediglich derjenige Prüfdruck von 3 bar (Überdruck) umschrieben werden, dem die Uhr bei dem nach der DIN 8310 vorgesehenen Prüfverfahren standhalte; denn nach dem Verständnis des Verkehrs werden Drücke im Allgemeinen nicht in Metern gemessen.
Eine andere Verkehrserwartung lässt sich auch nicht mit dem Inhalt der DIN 8310 selbst begründen. Zum einen sind dem Verbraucher die Vorschriften dieser DIN nicht geläufig...
unquote
Leider ändert auch dieses Urteil wenig am aktuellen Bewußtsein der Verbraucher und wir werden wohl noch viele abgesoffene Uhren sehen, bis auch dem Letzten bekannt ist, das "3 ATM" nicht "30 Meter tief" heißt.