Bucht wird immer ungeheuerlicher!



  • Kennt der Käufer den Mangel oder die Beschaffenheit der Sache bei Vertragsschluss, hat er keine weitergehenden Rechte. Man kann nun natürlich streiten, ob ein Fake ein Mangel ist (§442 BGB) oder ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist (§ 134: gesetzliches Verbot).
    Entscheidend ist der Gedanke, dass nur der "Schützenswerte" geschützt wird. Und wer wie Mr. Rolex die monetären Gesichtspunkte nicht vernachlässigt sehen möchte und sich überdies in einem solchen Forum aufhält, also kein "Laie" ist, der weiß, worum es geht.


    Übrigens: wäre die Uhr echt und würde sie nur 450 € kosten und wäre sie gestohlen (alles reine Theorie), wäre der Käufer wegen Hehlerei dran. Das ist sozusagen das Spiegelbild und verdeutlicht die Grundgedanken des (Vertrags-) Rechts.

  • Also die ganze Aufregung ist doch total überflüssig.


    Die Uhr ist doch hundertprozentig echt, nur die Bilder sind ein bisschen schlecht.


    Ich würde Mr.Rolex raten das Geld zu überweisen und die Uhr mit Stolz zu tragen, kommt auch hier in die Galerie und ich werde beim Vorstellungsthread ordentlich huldigen.


    Und das alles für Schmales, Glückwunsch schonmal vorab, Mr. Rolex!

  • Zitat

    Original von Mr.Rolex
    2. Richtigstellung:
    Geschlossen wurde ein KV bzgl. einer Rolex Datejust. Zum einem ist Bewertungsmaßstab stets die Wertung aus der Laiensphäre, d.h. die Sichtweise eines normalen Käufers. An was würde dieser denken beim Erwerb einer als Rolex Datejust titulierten Armbanduhr (dazu noch lt. Text mit "Rolex-Kaliber"!!)? Wohl kaum an ein Fake. Selbst der relativ günstige Zuschlagspreis kann darauf keinen Einfluss haben, zumal wesentliche Gebotssprünge bekanntermaßen erst wenige Sekunden vor Ablauf üblich sind und der vorherige Stand somit keinerlei indizielle Wirkung hat (Uhr hätte ebenso zu anderem Zeitpunkt, bei genauerer Beschreibung etc. möglicherweise zum mehrfachen Preis versteigert werden können).
    Zum anderen untersagen nicht nur die "einfachen" AGB von eBay, sondern bereits das Markenrecht jegliches Anbieten von Plagiaten aller Art. Demnach hätte etwas anderes als eine originale Rolex Datejust hier nicht einmal zum Aufruf gelangen dürfen (und schon gar nicht unter der nun bekannten und ausdiskutierten Anpreisung als Original).


    effendi
    Da steht die hiesige Rechtslage in Kurzfassung.

  • Es kommt Licht ins Dunkel, ich nehme das mal auf:


    1. Mr. Rolex ist kein Uhrenfan und unbeleckt und kauft sich die Gurke, die ein Fake ist:
    Hat er Anspruch auf eine echte vom VK? Dahingestellt, ob der das kann..


    2. Mr.Rolex kennt sich etwas aus, denkt sich "Das Ding ist aber günstig" und erfährt erst hier, daß das Ding ein Fake ist.


    Gleiche Fragestellung wie oben


    3. Mr. Rolex kauft die Gurke im vollen Bewußtsein eines Fakes, um dem VK eine drüberzubraten.


    Gleiche Fragestellung wie oben


  • Das ist die prozessuale Wahrheit. Hier aber haben wir den O - Ton des Käufers und auf dieser Basis bekommt er sicherlich "nicht recht":


    "Der Kläger verlangt Schadensersatz.


    Er hat einen Rolex Fake gekauft.


    Das wußte er auch.


    Abgesehen davon, dass eine solche Uhr selbst gebraucht das doppelte bis dreifache kostet, ist er kundig: er verbringt seine Freizeit in einem Uhren - Forum und kennt sich aus.


    Der Kläger räumt selbst ein, dass bei Geschäften mit Fake - Verkäufern der eigene monetäre Vorteil nicht zu verachten, d.h. durchaus beachtlich wäre. Schließlich könne man sie ja später auf Schadenersatz in Anspruch nehmen und bei der gelegenheit auch aufräumen.....



    Glaubst Du, damit bekommst Du recht ?


  • Fake kann schon keineswegs Mangel sein. Wie sollte eine Wiederherstellung möglich sein. Angebot eines Gegenstands unter Vorspiegelung falscher Tatsacher - hier Originalität --- § 123 Arglistige Täuschung
    Schutz des Schützenswerten!? Relevant ist nach absolut h.M. einzig und allein die Laiensphäre, d.h. die Wertung eines Durchschnittskäufers unter Bezug der jeweiligen Umstände!

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von Emil
    Der Kläger räumt selbst ein, dass bei Geschäften mit Fake - Verkäufern der eigene monetäre Vorteil nicht zu verachten, d.h. durchaus beachtlich wäre. Schließlich könne man sie ja später auf Schadenersatz in Anspruch nehmen und bei der gelegenheit auch aufräumen.....



    Glaubst Du, damit bekommst Du recht ?


    Na so wird er sich ja wohl prozessual nicht einlassen wollen... :grb:


    Oder geht der Fred hier später zu den Akten ? :bgdev:

  • Zitat

    Original von Mr.Rolex


    Fake kann schon keineswegs Mangel sein. Wie sollte eine Wiederherstellung möglich sein. Angebot eines Gegenstands unter Vorspiegelung falscher Tatsacher - hier Originalität --- § 123 Arglistige Täuschung
    Schutz des Schützenswerten!? Relevant ist nach absolut h.M. einzig und allein die Laiensphäre, d.h. die Wertung eines Durchschnittskäufers unter Bezug der jeweiligen Umstände!



    Siehst Du, und hier liegt doch der Hase im Pfeffer - DU bist offensichtlich KEIN Laie

    Gruß Stefan :insoman:


    Im Knast bringt es nichts mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft :bgdev:

  • Zitat

    Original von Mr.Rolex


    Fake kann schon keineswegs Mangel sein. Wie sollte eine Wiederherstellung möglich sein. Angebot eines Gegenstands unter Vorspiegelung falscher Tatsacher - hier Originalität --- § 123 Arglistige Täuschung
    Schutz des Schützenswerten!? Relevant ist nach absolut h.M. einzig und allein die Laiensphäre, d.h. die Wertung eines Durchschnittskäufers unter Bezug der jeweiligen Umstände!


    Na also, jetzt hats gefunkt: arglistige Täuschung verlangten nach einem Täuschenden und einem Getäuschten


    Das ist ganz leicht. WEir reden nicht von Wertung sondern von Kenntnis. Wo ich konkrete Kenntnis habe, muss ich nicht werten.

  • @EMIL: Deine Ausführungen sind durchaus stimmig, dennoch bin ich nicht der Meinung, daß die Beweise reichen würden, Ihm nachzuweisen, daß er wusste, daß es sich um einen Fake handelt.


    Wenn dies jedoch gelänge (wenn sich jemand Mr. Rolex nennt... :grb:), dann geht das so aus, wie Du beschrieben hast. Bezüglich des Preises sehe ich keinen Hinweis, daß es sich um einen Fake handeln muss. Es soll ja durchaus möglich sein, "Schnäppchen" auf Auktionen zu machen.


    Gruß Enrico

  • Emil, schließe ich aus Deinen Antworten, daß zu meinen Fragen oben bei 1 und 2 der Käufer einen Anspruch auf eine echte Uhr oder Schadensersatz hat und bei 3 nur, wenn er es (unterstellt böswillig) verschweigt?

  • Zitat

    Original von Emil


    Na also, jetzt hats gefunkt: arglistige Täuschung verlangten nach einem Täuschenden und einem Getäuschten


    Das ist ganz leicht.




    auch Homer Simpson Prinzip genannt:


    zum lügen gehören immer zwei, einer der lügt, und einer der es glaubt ;)

    Gruß Stefan :insoman:


    Im Knast bringt es nichts mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft :bgdev: