Rolex Sea Dweller Referenz A692140 LC100 durch Betrug entwendet

  • Da wirst du allenfalls nur Infos zum Verkäufer erhalten oder die Uhr aber zurückkaufen können. Da die Uhr durch Betrug erschlichen wurde, hast du den Besitz freiwillig aufgegeben, so dass kein Fall des Abhandenkommens vorliegt :(


    Ich drücke dir die Daumen. Leider wird durch solche Geschichten eine Uhr aus Ebay, Kleinanzeigen etc. ohne nachvollziehbarer Historie für mich zum Tabu.

  • Da die Uhr durch Betrug erschlichen wurde, hast du den Besitz freiwillig aufgegeben, so dass kein Fall des Abhandenkommens vorliegt


    Falsch, denn an gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben!




    (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

  • Genau... die Uhr ist nicht gestohlen. Der Kerl hat sie sich durch Betrug ergaunert. Beim Betrug wird das Opfer zwar getäuscht, die Besitzaufgabe erfolgt aber völlig willentlich. Anhandenkommen i. S. d. § 935 BGB verlangt die unwillentliche Besitzaufgabe (z. B. Diebstahl, Raub). Da hier also kein Abhandenkommen vorliegt, ist der vermutlich gutgläubige Händler auch Eigentümer geworden

  • Genau... die Uhr ist nicht gestohlen. Der Kerl hat sie sich durch Betrug ergaunert. Beim Betrug wird das Opfer zwar getäuscht, die Besitzaufgabe erfolgt aber völlig willentlich. Anhandenkommen i. S. d. § 935 BGB verlangt die unwillentliche Besitzaufgabe (z. B. Diebstahl, Raub). Da hier also kein Abhandenkommen vorliegt, ist der vermutlich gutgläubige Händler auch Eigentümer geworden

    Und was meint dann der Passus: „oder sonst abhanden gekommen war.“ ?

    Gruß, René



    Wer mit Ungeheuern kämpft, mag zusehn, dass er nicht dabei zum Ungeheuer wird. Und wenn du lange in einen Abgrund blickst, blickt der Abgrund auch in dich hinein.

    Friedrich Nietzsche

  • Voraussetzung für den gutgläubigen Eigentumserwerb ist, wie der Name schon sagt, die bestehende Gutgläubigkeit auf Seiten des Erwerbers, das heißt, er muss tatsächlich darauf vertrauen, dass sein Gegenüber Eigentümer – sog. Berechtigter – im Hinblick auf die veräußerte Sache ist. Fehlt ihm dieser gute Glaube – ist er also bösgläubig – so kann er sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Bösgläubig ist der Erwerber dann, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber grundsätzlich keine allgemeine Nachforschungspflicht, allerdings muss er sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.



    Eine wichtige Einschränkung nimmt das Gesetz selbst allerdings auch bei bestehender Gutgläubigkeit des Erwerbers an. Gemäß § 935 Abs.1 BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb nämlich dann aus, wenn die veräußerte Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne dessen Willen abhanden gekommen ist. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Das heißt, dass bspw. ein Einbrecher oder Dieb nach dem Gesetz nicht in der Lage ist, Eigentum an den von ihm erbeuteten Sachen zu verschaffen. In diesem Fall kann der Bestohlene seine Sachen also grundsätzlich zurück erlangen.


    Glaubt hier tatsächlich jemand, dass der TS willentlich UND freiwillig seine originale Rolex gegen das "HQ"-Plagiat eingetauscht hat? :grb:

  • Ich denke, man sollte sich hart am Gesetzestext entlang hangeln. Dort ist von freiem Willen die Rede. Der TS hat aus freien Stücken und ohne Zwang dem Tausch zugestimmt. Dabei wurden ihm zwar falsche Tatsachen vorgetäuscht, den freien Willen ändert dies aber in keiner Weise.


    Der Händler konnte die Uhr m.E. Gutgläubig erwerben. Ansprüche des TS bestehen in meinen Augen nur gegenüber des Betrügers, der ihn täuschte.

    Uhren-Connaisseur, Philanthrop und der letzte wahre Gentleman :pony:

    "Man umgebe mich mit Luxus. Auf das Notwendige kann ich verzichten." (Oscar Wilde)

  • Wow. Viel Feedback- Danke euch !!!


    Also, der Händler ist sehr freundlich und hat das Angebot raus genommen und die Uhr bei seinem Anwalt in die Verwahrung gegeben.


    Kripo ermittelt. Daher kann ich jetzt nicht viel zum Fall aufgeben.


    Klar. Alle schalten eine. Anwalt ein. Hoffe auf ein happy end für beide Seiten !


    Update folgt !! Nochmals dank !!


    Andreas



    Ps. Die 16600 ist meine Uhr welche dann beim Händler sofort verkauft wurde.

  • Ich drücke dir die Daumen. Besten Dank auch für diesen Thread. Und tut mir leid auch für die ganzen ehrlichen Verkäufer bei eBay und Kleinanzeigen. Das Thema Uhrenkauf auf diesen Plattformen ist für mich gegessen. Es sei denn der Verkäufer kann mir die Historie darlegen und ist Erstbesitzer

  • kurzes Update


    Weder Rückfragen der Kripo zum Vorfall noch Übergabe der Ermittlungsakten an meine Anwalt - Also seit der Strafanzeige Funkstille - Könnte :mad:



    (Käufer und sein Freund der Verkäufer sind namentlich bekannt und ein Bild existiert...)




    Na Prima, wenn alle Ermittlungen so laufen ............




    Grüsse und schönes WE
    Andreas

  • So ein Ermittlungsverfahren kann sich lange hinziehen die Gerichte sind eh total überlastet.
    Schlimmstenfalls bekommt der Betrüger eine Bewährungsstrafe und macht Privatinsolvenz... weil meistens bei solch Brüdern sowieso nichts zu holen ist und Hartz IV undpfändbar ist.
    Könnte auch ein gewerbsmäßiger Betrug gewesen sein ,wo eine Haftstrafe mit einkalkuliert wurde.


    Wäre es anders hätte der Anwalt des Betrügers schon einen Deal gemacht von wegen Kompensation gegen Einstellung der Anzeige,das hätte auch die Staatsanwaltschaft milde gestimmt denn das Verfahren hätte dann eingestellt oder schnell abgeschlossen werden können - was sich dann auch auf die Strafe positiv ausgewirkt hätte, - aber dieser Weg wurde leider nicht gewählt.