ROLEX Submariner No Date (14060) Seriennummer U563869 Region Hamburg gestohlen

  • Ich bin kein Bankrechtler und dies ist keine Rechtsberatung. ;) Aber: Bei einer Überweisung kann die Bank das Geld vom Empfänger nicht zurückbuchen. Das folgt schon aus dem allgemeinen Zivilrecht (hier: Bereicherungsrecht, sog. Vorrang der Leistungskondiktion). Aus Sicht des Geldempfängers (hier der VK der Rolex) ist Leistender des Kaufpreises nicht die Bank, sondern der Käufer. Die Bank will auch gar nicht an den Geldempfänger leisten, sondern will ihren Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Anweisenden (der Käufer) erfüllen. Wenn die Bank die Kontodeckung nicht prüft, zu viel Dispo gibt etc., ist das das Problem der Bank. Sie muss sich an den Anweisenden halten. Ausnahmen zu dieser Regel sind z.B. gefälschte Anweisungen.


    Unterm Strich: der Threadersteller sollte der Zurückbuchung widersprechen und zum Anwalt gehen.

    es gibt einen Unterschied zwischen können und können. Die ausführende Bank kann das nicht ohne Mitwirkung der empfangenden Bank. Rein technisch betrachtet. Und diese muss sich schon verflucht sicher sein, warum sie das machen soll. Ansonsten kann es nämlich zum o.g. Problem kommen. Ich würde versuchen, beide Banken deswegen in Haftung zu nehmen. Abschickende, weil sie zu Unrecht zurückfordert und die empfangende, weil die bei dem Müll mitgemacht hat.